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Rechte und Pflichten!

Das Berufsrecht der Rechtsanwälte ist festgelegt in der Bundesrechtsanwaltsordnung und der Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA). Wichtige Vorschriften, an die sich Rechtsanwälte ebenfalls halten müssen stehen zudem im Gebührenrecht für Rechtsanwälte, sowie in den einschlägigen Gesetzestexten.

Rechtsanwälte haben für den Mandanten Rechte und Pflichten

Viele spezielle Besonderheiten können Rechtsanwälte für ihre Mandanten leisten. Hierzu gehört nicht nur der übliche Rechtsbeistand in Strafrechtlichen Verteidigungen.

Auch beim Erben und Vererben kann zum Beispiel der versierte Fachanwalt nicht nur Rechtsvertreter sondern auch ein geübter Mediator im Erbrecht sein. Er kann auch eine sehr gute Unterstützung bieten beim Testament verfassen. Ein fachmännisch kluges Testament kann sehr wohl auch den Familienfrieden erhalten. Zudem sind viele Rechtsanwälte, ganz nach ihren Erfahrungen und Spezialisierungen, auch Familien Mediator, Opferanwalt, Verteidiger und Pflichtverteidiger. Es ist wichtig ein Testament handschriftlich zu verfassen und dennoch ist ein fachkundiger Rechtsbeistand ratsam.

Das Berufsrecht der Rechtsanwälte ist festgelegt in der Bundesrechtsanwaltsordnung und der Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA). Wichtige Vorschriften, an die sich Rechtsanwälte ebenfalls halten müssen stehen zudem im Gebührenrecht für Rechtsanwälte, sowie in den einschlägigen Gesetzestexten. Bei Verstößen wider die gesetzlich festgelegten Einzelpflichten müssen Rechtsanwälte mit einem berufsrechtlichen Verfahren rechnen.

Der Rechtsanwalt muss seinen Mandanten ständig über den Fortgang unterrichten

Lt. § 11 Abs.1 Satz 1 der Berufsordnung für Rechtsanwälte muss der Anwalt den Mandanten laufend und rasch über die Entwicklung seines beauftragten Vertretungsmandats aufklären. Dieselben Pflichten hat der Rechtsanwalt auch gegenüber der Rechtschutz Versicherung. In der Regel hat diese auch Vorschüsse bezahlt und bezieht hieraus das Unterrichtungsrecht.

Die Unterrichtung aller direkt Beteiligten (Versicherung und Klient) muss unverzüglich (§ 121 BGB) und ohne eine spezielle Aufforderung erfolgen. Das Unterrichten der Mandantschaft ist eine Vorleistungspflicht der Rechtsänwalte. Auf Unterlassung wegen eines eventuellen Gegenanspruchs seinerseits kann er sich hierbei nicht berufen. Selbstverständlich betrifft diese Unterrichtungspflicht auch alle wichtigen Schriftstücke (§ 11 Abs.1 Satz 2 BORA). Hierbei kann der Fachanwalt selbst beurteilen, was nach seiner Kenntnis erheblich ist, ganz egal ob es sich um das Erbrecht oder das Recht im Hausbau handelt. Zumeist Kopien und/Oder Mehrschriften der selbst verfassten Schriftsätze an den Mandanten und/oder die Versicherung gereicht. Zu den relevanten gehören meist auch die gerichtlichen Mitteilungen, deshalb sind diese auch meist weiterzuleiten.

Auch schriftliche oder anderweitige Anfragen eines Mandanten sollten nach Möglichkeit prompt beantwortet werden. Allerdings haben hier auch die Mandanten die Pflicht, sich rücksichtsvoll zu verhalten.  Der Unterrichtungsanspruch der  Anwaltsmandanten endet mit dem Schikane- und Querulanten Verbot. Gibt das Verhalten des Mandanten diesen Eindruck, muss der Rechtsanwalt hierauf nicht mehr so gewissenhaft eingehen, wie auf „normale“ Mandanten Anfragen. Kostenlos erhalten Sie dagegen Informationen zum Übersetzungsbüro für Verträge, Patente oder andere juristische Dokumente im Internet

Ein grundsätzliches Element zwischen Rechtsanwalt und Mandant ist das Vertrauen

Das Vertrauen ist begründet in der umfassenden Verschwiegenheitspflicht von Rechtsanwälten.  Die gesetzliche Grundlage  steht in der Berufsordnung für Rechtsanwälte in § 43a Abs. 2:

„Der Rechtsanwalt ist zur Verschwiegenheit verpflichtet. Diese Pflicht bezieht sich auf alles, was ihm in Ausübung seines Berufs bekannt geworden ist. Dies gilt nicht für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.“